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INFORMATIONEN ZU DEN ROLLSTUHL

Rollstuhl (Wikipedia)

Der Rollstuhl (kurz Rolli; im Sprachgebrauch des Hilfsmittelverzeichnisses der Krankenkassen Krankenfahrzeug) ist ein Hilfsmittel für Menschen, die aufgrund einer körperlichen Behinderung in der Fähigkeit zum Gehen beeinträchtigt sind. Der Rollstuhl ermöglicht es diesen Menschen, mobil zu sein, er ist kein Therapiegerät.

Rollstuhl mit Seilzugantrieb
Rollenstuhl von Philipp II. von Spanien, 1595
Farflers Rollstuhl von 1655

Inhaltsverzeichnis

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Geschichte

Die ersten Nachweise eines Rollstuhls findet man um 1300 v. Chr. in China. König Philipp II. von Spanien hatte 1595 offenbar einen Rollenstuhl mit verstellbarer Rücken- und Fußstütze. Einen selbstanzutreibenden Rollstuhl konstruierte der gelähmte Uhrmacher Stephan Farfler 1655. Das erste Patent für einen Rollstuhl wurde im Jahr 1869 in den USA erteilt.[1]

Von ersten einfachen Modellen ausgehend, hat sich inzwischen eine Vielfalt an Rollstuhltypen entwickelt, die sowohl nach Behinderungsmerkmalen als auch Anwendungszwecken differenziert sind. Zahlreiche Merkmale der Konstruktion des Rahmens, der Sitzeinheit und der Ausstattung haben sich ausdifferenziert.

Rollstuhltypen

Unterscheidung nach Rahmenbauart

Unterscheidung nach Antriebsart

Unterscheidung nach Kassenleistung/Verordnungstext

Rollstuhl in einer Rehaeinrichtung mit Zurichtung für einen Hemiplegiker
Ein Tennisrollstuhl. Gut zu erkennen sind der starke Sturz, der Kippschutz und der Sicherheitsgurt
Ein bejahrter Duschrollstuhl in einem öffentlichen Schwimmbad

Für die Versorgung mit einem Rollstuhl ist der ärztliche Verordnungstext relevant für die Leistungen der Krankenkassen. Dabei wird zwischen folgenden Rollstuhltypen unterschieden:

Unterscheidung nach besonderen Einsatzmöglichkeiten

Kinderrollstuhlversorgung

Ein Kinderrollstuhl ist kein "kleingebauter Erwachsenenrollstuhl" sondern unterscheidet sich in Bauart, Anforderungen und Ausstattung. Mit der Rollstuhlversorgung kann schon sehr früh begonnen werden, damit das behinderte Kind seine Umwelt entdecken und erleben kann und sich so optimal kognitiv entwickelt. Bereits 1 bis 2 Jährige Kinder können lernen Rollstuhl zu fahren. Das bedeutet nicht, dass sie faul werden oder nicht später bei entsprechenden Möglichkeiten das Laufen erlernen (wollen). [3]

Forschung

Bisher scheint es aus kultur- und sozialwissenschaftlicher Sicht keine Forschungsperspektiven auf das Hilfsmittel Rollstuhl und seine gesellschaftliche und sozio-kulturelle Funktion zu geben. Auch geschichtliche Daten sind rar gesät. Ebenso wenig stand die Optimierung des Hilfsmittels für die Nutzer im Fokus der Wissenschaft. Technische Neuerungen sind vor allem durch Nutzerinitiativen entstanden. Seit 2005 gibt es jedoch eine Initiative der Fachbereiche Maschinenbau sowie Pflege und Gesundheit der FH Bielefeld die gemeinsam mit Kooperationspartnern, darunter dem deutschen Rollstuhlsportverband, die sich mit der technischen Untersuchung von manuellen Rollstühlen und den Anforderungen von Rollstuhlnutzern beschäftigt. 2010 fand die erste Fachtagung zum Thema statt. [4] Herausgefunden hat das Forschungsprojekt, dass die Qualität vieler Rollstühle derart mangelhaft ist, dass sie die Nutzer im Alltag zusätzlich behindern. Der Rollwiderstand und die Fahreigenschaften sind häufig nicht optimal, die Anforderungen an die Nutzer zu hoch: Rollstuhlfahrer müssen für ihre Fortbewegung zwischen 10 und 450 Watt (durchschnittlich 210W) leisten, ein Fahrradfahrer leistet über einen Zeitraum von zwei Stunden 130 Watt. Über den Tag verteilt kann ein Mensch eine Dauerleistung von 80 Watt aufbringen. [5]

Technische Details der Rollstuhlversorgung

Aktiv-Rollstühle

Einstellung

Enorm wichtig ist bei Rollstühlen zum aktiven Fahren die leichte Einstellbarkeit auf den optimalen Greifpunkt. Dafür muss der Radstand und die Sitzeinheit variabel zueinander sein, um einen möglichst langen Greifweg zu erreichen, der leicht hinter dem Körper beginnt und möglichst weit nach vorne reicht, ohne die Schultern zu beanspruchen und sich nach vorne aus dem Rollstuhl heraus bewegen zu müssen. Diese besondere Einstellung ist nicht mit Leichtgewichts- oder Standardrollstühlen möglich, weshalb sich diese vergleichsweise schwerer über die Greifreifen antreiben lassen. Auch die Sitzhöhe muss optimiert werden, bei hängenden Armen sollte der Ellenbogen knapp über dem Antriebsrad sein. Ein leichter (negativer) Radsturz verbessert die Drehfreudigkeit des Rollstuhls, gibt Seitenstabilität und bringt die Räder noch dichter an den Nutzer heran, was das „aktive“ Selberfahren erleichtert. Zentrales Element der Rollieinstellung ist der Dreh- und Kipppunkt: Die Achsaufnahme der Hinterräder sollte möglichst nah an dem Körperschwerpunkt liegen, der beim Sitzen im Rollstuhl etwas vor den Hüftgelenken liegt. Der Rollstuhl lässt sich dadurch gut drehen und leicht ankippen, was das Überwinden von Hindernissen (Kanten/ Stufen) erleichtert. Der Rolli muss so eingestellt sein, dass er leicht ankippbar ist, aber beim Anfahren nicht jedes Mal kippelt. Die sichere Fortbewegung in einem kippelig eingestellten Rollstuhls lässt sich schnell und einfach lernen. Bei Ungeübten kann das Rückwärts-Überkippen durch die Antikipp-/ Stützräder verhindert werden. „Die Stützräder sollten so eingestellt sein, dass das Balancieren auf den Hinterrädern möglich ist, ein Überkippen aber verhindert wird. Dies ist bei den gängigen gekröpften Stützrädern häufig nicht möglich, da sie nicht hoch genug positioniert werden können.“[6]

Ausstattung und Zubehör

Es gibt das unterschiedlichste Zubehör für Rollstühle, es sollten jedoch nur tatsächlich benötigte Teile angebracht werden, um das Gewicht nicht unnötig zu erhöhen.[7]

Sitzeinheit

Noch vor 20 Jahren boten Rollstühle nicht mehr Sitzkomfort als ein Campinghocker, was langfristig zu Dekubitus- und Rückenproblemen führt. Heute gibt es diverse Sitzeinheiten und Rückensysteme die in den Rollstuhl integriert werden können, sie sollten dabei jedoch nicht die optimale Sitzposition beeinflussen. Sitzsysteme sollen wie ein Schreibtischstuhl auch guten Halt für das aktive Sitzen bieten und für eine günstige Druckverteilung sorgen. Die Sitzeinheit ist eine wichtige Grundlage zur Bewegung im Rollstuhl und damit auch zur Fortbewegung, sie sollte Arm- und Schulterfreiheit nicht einschränken und die Möglichkeit zur Entlastung bieten. Die Rückenlehne sollte maximal bis zur Unterkante des Schulterblattes reichen. Es ist zu berücksichtigen, dass kein Mensch mit oder ohne Behinderung den ganzen Tag gerade sitzen kann, so ist das auch nicht von Rollstuhlnutzern zu erwarten. [10]

Elektrorollstühle

Otto Bock „SuperFour“, Outdoor-Hybrid-Rollstuhl mit Allradantrieb

Elektrisch angetriebene Rollstühle sind für Benutzer bestimmt, die neben dem generellen Bedarf an einem Rollstuhl auch ein hochgradiges Defizit der Armkraft und Arm-/Hand-Beweglichkeit oder eine allgemein geschwächte Konstitution haben.

Der Elektromotor, der die großen Räder direkt antreibt, bezieht seine Energie aus einem Akkumulator, die Steuerung der Richtung und der Geschwindigkeit erfolgt meist mit einer Joystick-Steuerung. Bauartliche Gruppen entstehen teilweise durch die Vorgaben des deutschen Straßenverkehrsrechts, z. B. nach der der Höchstgeschwindigkeit (siehe unten).

Technisch und hinsichtlich des Hilfsmittelbegriffs werden Elektrorollstühle gegen die Elektromobile abgegrenzt, die gegenüber den „E-Rollis“ weniger individuell an Behinderungen anpassbar sind, die Grenzen sind jedoch häufig fließend. Elektrorollstühle erlauben in der Regel sitzende Tätigkeiten, die beispielsweise das frontale Anfahren und Nutzen von Tischen voraussetzen, während Elektromobile vorrangig für draußen bestimmte Fortbewegungsmittel sind, deren Lenkung und Vorderrad sich oft mittig vor dem Nutzer befinden.

Ein Spezialfall eines Elektrorollstuhls ist ein „Treppenrollstuhl“ oder „Treppensteiger“. Die damit bezeichneten Rollstühle haben einen elektrisch betriebenen Antriebsmechanismus zum Befahren von Treppen.

Flugreisen mit Elektrorollstühlen können problematisch sein, da sich manche Fluggesellschaften grundsätzlich weigern Säurebatterien an Bord zu nehmen, um die Flugsicherheit nicht zu gefährden. Fluggesellschaften, die Säurebatterien mit an Bord nehmen, verlangen beispielsweise, dass die Batterien aus dem Rollstuhl entfernt werden und in Spezialboxen der Fluggesellschaft transportiert werden. Andere Fluggesellschaften transportieren nur Elektrorollstühle mit auslaufsicheren Nassbatterien. Sollten Säurebatterien nicht an Bord erlaubt sein, dann muss der Rollstuhl vor dem Flug auf die wesentlich teureren Trockenbatterien umgerüstet werden. Auch für Trockenbatterien gelten bestimmte Sicherheitsvorschriften. So müssen beispielsweise die Kabelanschlüsse von den Batterien abgeklemmt werden und die Pole der Batterie müssen isoliert werden.

Normen

Die Europäische Norm EN ISO 9999 (2003) „Technische Hilfen für behinderte Menschen – Klassifikation und Terminologie“ ordnet Rollstühle in die Gruppe 12-21 mit elf Untergruppen ein.

Weitere Normenwerke:

Produktverzeichnisse

Im Verzeichnis über Technische Hilfsmittel Rehadat sind in der Produktgruppe 12-21 über 400 Einzelmodelle von im Sanitätsfachhandel erhältlichen Rollstühlen verzeichnet.

Das Hilfsmittelverzeichnis der deutschen Gesetzlichen Krankenversicherung ordnet Rollstühle in den Bereich 18 – „Krankenfahrzeuge“ ein, mit den vier Unterscheidungsbereichen „Innenraum“, „Innenraum und Straßenverkehr“, „Straßenverkehr“ und „Treppen“ mit weiteren Unterteilungen.

Rechtliche Bestimmungen

Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)

Rechtsanspruch

Rollstühle sind Hilfsmittel i. S. § 33 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch.

Damit die Kosten für den Rollstuhl von der Krankenkasse übernommen werden können, ist ein ärztliches Attest mit genauer Angabe und medizinischer Begründung erforderlich.

Die Krankenversicherung stellt dem Versicherten in der Regel für die Dauer der medizinischen Notwendigkeit über einen Vertragspartner einen wieder einzusetzenden Rollstuhl aus dem Hilfsmittelpool oder Fallpauschelhilfsmittel als Sachleistung zur Verfügung. Der Versicherte hat keinen Anspruch auf Neulieferung eines Rollstuhls. Wünscht der Versicherte Ausstattungen, die nicht medizinisch erforderlich sind, so hat er die Kosten dafür selber zu tragen. Das Eigentum des Rollstuhls verbleibt aber bei der Krankenversicherung bzw. bei einem Fallpauschalrollstuhl beim Vertragspartner der Krankenkasse.

Der gesetzliche Eigenanteil für den Versicherten beträgt 10% des Vertragspreises für den Rollstuhl mindestens 5,00 € maximal 10,00 € soweit der Versicherte nicht von der Zuzahlung befreit ist.

Die ordnungsgemäße Verwendung, die Aufbewahrung und die allgemeine Wartung und Pflege fällt mit der Überlassung des Krankenfahrzeuges in die Zuständigkeit des Versicherten. Die erforderlichen Reparaturen werden in der Regel von der Krankenkasse übernommen.

Einzelne Krankenversicherungen und Vertragspartnerunternehmen haben für die Zurverfügungstellung von Rollstühlen einen Fallpauschalvertrag vereinbart. Dabei wird einem bestimmten Mitglied, der für ihn geeignete Rollstuhl für einen definierten Zeitraum - mindestens 2 Jahre maximal 5 Jahre - maximal für die Dauer der medizinischen Notwendigkeit - durch die Krankenversicherung vom Vertragspartner gemietet. In dieser Fallpauschale sind für den gesamten Vertragszeitraum alle durch den Hersteller oder MPG vorgeschriebenen besondere Wartungen, normale Verschleißreparaturen incl. aller erforderlichen Ersatzteile enthalten. Dies gilt nicht für Reparaturen, die auf unsachgemäßen oder nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch, mangelnde Pflege oder Schäden durch mangelhafte Lagerung oder Überlassung des Rollstuhls an Dritte zurückzuführen sind. In diesen Fällen hat der Versicherte die dafür entstehenden Kosten selbst zu tragen.

manuelle Rollstühle

Die Normalversorgung für Versicherte der GKV erfolgt mit einem nichtmotorisierten Standardrollstuhl/Greifreifenrollstuhl. Die Versorgung erfolgt in der Regel in einfacher Ausfertigung. Für Fälle, wo ein zweiter Rollstuhl (einer für den Außen- und einer für den Innenbereich) benötigt wird, ist eine Doppelversorgung möglich.

Elektrorollstühle

Sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, stellen die Krankenkassen ihren Versicherten Elektrorollstühle mit einer Geschwindigkeit von 6 km/h zur Verfügung. Elektro-Krankenfahrzeuge mit mehr als 6 km/h sind keine Hilfsmittel im Sinne des SGB V. Wünscht der Versicherte eine solche über die Leistungspflicht der Krankenversicherung hinausgehende Versorgung (z. B. mit einer Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h), hat er die Möglichkeit, diese bei Übernahme der Mehrkosten in Anspruch zu nehmen.

„Stromkosten“, die für die Nutzung eines von der Krankenkasse zur Verfügung gestellten Elektrorollstuhls anfallen, fallen in die Leistungspflicht der Krankenkassen (so das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung Az. 3 RK 12/96 vom 6. Februar 1997) und werden von der Krankenkasse nach dem tatsächlichen Verbrauch erstattet. Die Inanspruchnahme eines Elektrorollstuhles ist über den Kilometerstand zu ermitteln. Abhängig von der tatsächlichen Nutzungen und der elektrischen Leistung des stromabnehmenden Hilfsmittels erstattet z. B. die KKH 0,18 Euro pro kWh. Viele Krankenkassen übernehmen die Energiekosten nach Wahl der Versicherten auch in Form einer Pauschale (z. B. bei der DAK 2,50 Euro, bei den AOK 5,11 Euro pro Monat).

Haftpflichtversicherung

Standard-Elektrorollstühle, die von den Krankenkassen zur Verfügung gestellt werden, haben eine Höchstgeschwindigkeit von max. 6 km/h und sind daher von der Versicherungspflicht ausgenommen. Dennoch erscheint eine Haftpflichtversicherung sinnvoll, falls z. B. beim Rollstuhlbetrieb an Autos Kratzer verursacht werden. Nicht versicherungspflichtige Rollstühle können in eine Privathaftpflichtversicherung eingeschlossen werden; dem Versicherer ist dies allerdings anzuzeigen. Die Kosten einer Privathaftpflichtversicherung werden von der Krankenkasse nicht übernommen.

Jahreskennzeichen

Bauartbedingte schnellere Rollstühle (> 6 km/h) unterliegen jedoch der Versicherungspflicht, d. h. es muss eine spezielle „Krankenfahrstuhl-Versicherung“ (bei manchen Versicherern werden diese unter der Bezeichnung „Moped-Versicherung“ angeboten) abgeschlossen werden. Gültig jeweils für ein Jahr bis zum Ende Februar eines jeden Jahres. (Unterscheidung jeweils durch Jahresaufdruck und Farbe)

Diese Elektrorollstühle über 6 km/h erfordern in Deutschland zusätzlich eine Bauart-Einzel-TÜV-Prüfung (Lichtanlage nach STZO und EU-Norm und geprüftes Bremsverhalten etc.) und dieses muss einmalig (meist bei der Erstauslieferung vom Hersteller oder Importeur) durch ein schriftliches Gutachten nachgewiesen und dem Benutzer mitgegeben werden. Dieses Gutachten muss auch bei der Erstellung der Versicherungspolice vorliegen.

Wurde von der Krankenkasse ein Rollstuhl, der der Versicherungspflicht unterliegt, aus medizinischen oder besonderen verkehrsmäßigen Gründen bewilligt, so hat die Krankenkasse das Fahrzeug zu versichern und hierfür die Kosten zu tragen. Denn zur Hilfsmittelversorgung gehört auch, dass es in betriebsfähigen Zustand bereitgestellt wird und dazu gehört auch die Pflichtversicherung. (Vgl. Bundessozialgericht vom 14. September 1994, AZ:3/1 RK 56/93)

Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern.

Rollstuhlversorgung in Heimen

Nach § 33 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln. Krankenkassen sind für die Versorgung grundsätzlich unabhängig davon verpflichtet, ob Versicherte in einer eigenen Wohnung oder in einem Heim leben. Dieser Grundsatz erfährt jedoch beim „Versicherungsfall“ der vollstationären Pflegebedürftigkeit, also bei der vollstationären Pflege in einem Pflegeheim (§ 71 Abs. 2 SGB XI) oder in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe (§ 43a SGB XI), eine Einschränkung. Die Pflicht der gesetzlichen Krankenversicherung zur Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln endet nach SGB V und Elftes Buch Sozialgesetzbuch dort, wo bei vollstationärer Pflege die Pflicht des Heimträgers auf Versorgung der Heimbewohner mit Hilfsmitteln einsetzt. Die hiermit verbundenen Kosten sind mit dem Pflegesatz abgegolten. Die Bereitstellungspflicht beschränkt sich dabei auf den Bereich innerhalb des Heims und das Heimgelände.

Einzelne Rechtsprechungs-Fälle

Die Leistungspflicht der Krankenversicherung ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Versicherte zum Kreis pflegebedürftiger Personen nach §§ 14, 15 SGB XI gehört (z. B. Schwerstpflegebedürftigkeit nach Pflegestufe III) und der Rollstuhl auch der Erleichterung ihrer Pflege dient. (BSG-Urteil vom 10. Februar 2000, B 3 KR 28/99R)

Ein Leistungsanspruch gegen die Gesetzliche Krankenkasse auf Versorgung mit einem vom Arzt verordneten Rollstuhl als Hilfsmittel besteht immer dann, wenn der Betroffene den Rollstuhl auch für Aktivitäten außerhalb des Heimes benötigt (insbesondere Spazierfahrten; Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses – Mobilität und gesellschaftlicher Kontakt zur Vermeidung von Vereinsamung, auch Ausfahrten mit Angehörigen usw.). (vgl. BSG, Urteil vom 10. Februar 2000, Az: B3 KR 26/99 R)

Soweit ein Bewohner auf einen Rollstuhl angewiesen ist, das Heim aber nicht mehr verlässt, hat dieser aber dennoch einen Anspruch gegenüber der eigenen Krankenkasse, wenn er seine Wege und Aufenthaltsorte zumindest innerhalb des Heimes noch selbst bestimmen kann. Die gesetzliche Krankenversicherung hat dabei nur solche Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die nicht der „Sphäre“ der vollstationären Pflege zuzurechnen sind. Das sind im Wesentlichen:

  1. individuell angepasste Hilfsmittel, die ihrer Natur nach nur für den einzelnen Versicherten bestimmt und grundsätzlich nur für ihn verwendbar sind (z. B. Brillen, Hörgeräte, sonstige Prothesen);
  2. Hilfsmittel, die der Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses (z. B. Kommunikation oder Mobilität) außerhalb des Pflegeheims dienen.

Das ist noch nicht der Fall, wenn es nur um das reine Spazierenfahren an der frischen Luft auf dem Heimgelände geht. Die Sphäre des Heimes ist auch dann noch nicht verlassen, wenn es sich um gemeinsame Ausflüge der Heimbewohner oder um sonstige von der Heimleitung organisierte bzw. verantwortete Aktivitäten außerhalb des Heimes (z. B. gemeinsamer Stadtbummel) handelt. Regelmäßige Aktivitäten des Pflegebedürftigen außerhalb des Heimes (Ausflüge, Spazierfahrten, Besuche in Café, Restaurant, Theater, Kino usw.), allein oder in Begleitung von Angehörigen, Freunden und Bekannten, unabhängig vom Pflegepersonal, können hingegen nicht mehr der Sphäre des Heimes und seinem Verantwortungsbereich zugerechnet werden. Eine Erklärung der Angehörigen, dass der Patient regelmäßig mehrfach in der Woche außerhalb des Heimes zu Spazierfahrten abgeholt wird (z. B. Friedhofsbesuche o. ä.) löst in der Regel eine Leistungspflicht der Krankenkasse aus. Der Heimträger hat lediglich für die Versorgung mit üblichen Hilfsmitteln innerhalb des Pflegeheimes und des Heimgeländes einzustehen. (vgl. Urteil des BSG vom 20. Februar 2000, B 3 KR 28/99 R)

Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil (BSG vom 22. Juli 2004, B 3 KR 5/03 R, u. a. in NZS 2005, 533) dies noch einmal konkretisiert:
Die Abgrenzung der Leistungsverpflichtung der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Hilfsmittel-Versorgung in Pflegeheimen von der Vorhaltepflicht des Heimträgers hat danach zu erfolgen, ob noch eine Krankenbehandlung und ein Behinderungsausgleich im Sinne medizinischer Rehabilitation stattfindet (Folge: Leistungsverpflichtung der gesetzlichen Krankenversicherung) oder aber ganz überwiegend die Pflege im Vordergrund steht, weil eine Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nicht mehr möglich ist (Folge: Vorhaltepflicht des Heimträgers). Es müssen die konkreten Umstände des Einzelfalles herangezogen werden. Demnach sind auch solche Gegenstände der Heimausstattung (unter Umständen also auch Rollstühle) zuzurechnen, bei denen zwar noch ein gewisser Behinderungsausgleich zu erkennen ist, ganz überwiegend aber die Pflege im Vordergrund steht, weil eine Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nicht mehr möglich ist und eine Rehabilitation damit nicht mehr stattfindet.
Entscheidend ist danach, ob dem Betroffenen eine verantwortungsbewusste Bestimmung über das eigene Schicksal noch möglich ist oder nicht bzw. ob er wegen des Fehlens dieser Fähigkeit nicht lediglich zum „Objekt der Pflege“ geworden ist. Für den Einzelfall ist es wichtig, ob der Betroffene seinen Aufenthaltsort noch aktiv bestimmen kann und ihm damit ein eigenständiges und bewusstes Gestalten des Gemeinschaftslebens im Heim möglich ist.
In dem vom BSG entschiedenen Fall war die dortige schwerstpflegebedürftige (= Pflegestufe III) Klägerin noch in der Lage, selbst Eindrücke wahrzunehmen, zu lachen und auf Ansprache zu reagieren. Dieses passive Reagieren genügte jedoch nicht, um die Leistungspflicht der Krankenkasse auszulösen.

Für Behinderteneinrichtungen gilt, dass Bewohner nur dann mit einem Rollstuhl zu Lasten der Krankenkasse auszustatten sind, wenn er benötigt wird, um außerhalb des Heims Spazierfahrten unternehmen zu können oder wenn nach den vom Sozialhilfeträger getroffenen Vereinbarungen der Träger der Behinderteneinrichtung nicht verpflichtet ist, innerhalb des Heims die zur Pflege gehunfähiger Personen benötigten Rollstühle vorzuhalten. Angesichts der Mannigfaltigkeit der Behinderteneinrichtungen kann eine solche Vorhaltepflicht nicht wie bei stationären Pflegeeinrichtungen allgemein bejaht werden. (BSG-Urteil vom 10. Februar 2000, B 3 KR 17/99 R)

Aktuelle Rechtslage

Diese Rechtsprechung hat nun auch der Gesetzgeber als nicht angemessen empfunden und im Rahmen der Gesundheitsreform 2006 (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) die Hilfsmittelrichtlinie zu §33 SGB V angepasst: „Die für den üblichen Betrieb erforderlichen Krankenfahrzeuge(Nutzung durch mehrere Bewohner zu reinen Transport-/Transferzwecken) oder die der Durchführung der Grundpflege (z. B. Maßnahmen zur Unterstützung der Ausscheidung und Körperhygiene) dienen, gehören zur Ausstattung eines Pflegeheims. Rollstühle, die eine aktive oder passive Teilhabe am Gemeinschaftsleben ermöglichen, fallen in die Leistungspflicht der GKV, sofern sie ausschließlich von einem Versicherten genutzt werden. Bei der Beurteilung über die Leistungszuständigkeit kommt es nicht darauf an, ob der Rollstuhl innerhalb oder außerhalb der stationären Einrichtung genutzt wird.“ Im Ergebnis hat nunmehr seit dem 1. April 2007 jeder Bewohner eines Pflegeheimes einen Anspruch auf Versorgung mit einem Rollstuhl gegen seine Krankenkasse, sofern dieser ausschließlich durch ihn genutzt wird.

Straßenverkehrsordnung

Für die Ausstattung und Zulassung von Rollstühlen bestehen in den Regelwerken des Straßenverkehrsrechts (Straßenverkehrsordnung (StVO), Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und die gegenwärtig noch existierenden Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) einige Sondervorschriften.

Die dort meist als „motorisierter Krankenfahrstuhl“ bezeichneten Elektrorollstühle sind nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung Kraftfahrzeuge, für die einige Ausnahmeregelungen gegenüber den übrigen Kraftfahrzeugen getroffen werden. Diese gelten jedoch nur bis zu einer definierten Baugröße ab der die normalen Regelungen für alle Kraftfahrzeuge greifen.

FZV § 2 Satz 13. definiert Elektro-Rollstühle bzw. motorisierte Krankenfahrstühle als „einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien jedoch ohne Fahrer, einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h und einer Breite über alles von maximal 110 cm“.

Diese Definition betrifft auch Zimmer- Elektrorollstühle, wenn sie auf öffentlichen Wegen verwendet werden.

Schiebe- und Greifrollstühle sind keine Fahrzeuge im Sinne der Straßenverkehrsordnung.

In den Regelwerken des Straßenverkehrsrechts sind spezielle Bezüge in folgenden Paragraphen enthalten (Stand 2007): Straßenverkehrsordnung (StVO)

Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)

Relevante Bestimmungen:

Siehe auch

Literatur

Bröxkes, Susanne/ Herzog, Ute (Hg.) (2004): Rollstuhlversorgung bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen. 2. und komplett berarbeitete Auflage. Deutscher Rollstuhl-Sportverband e.V., DRS - mobil mit Rollstuhl, Band1. Köln/ Hennef 2004: Eigenverlag des DRS e.V.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. disABILITY and the Medical Establishment Timeline. 1869. Museum of disABILITY History, abgerufen am 22. Oktober 2010 (englisch).
  2. Fabian Dirla, Stephan Frantzen, Jens Naumann; Susanne Bröxkes, Ute Herzog Ute (Hrsg.): Rollstuhlversorgung bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen: Ein Leitfaden mit rechtlichen Aspekten, Erfahrungsberichten und vielen Tipps rund um den Rollstuhl. 2 Auflage. Deutscher Rollstuhl-Sportverband e.V., 2004, ISBN 978-3980924504, S. 22.
  3. Ute Herzog: Mein Rollstuhl - meine Mobilität. In: Rollstuhl-Fahren-Lernen.de. Arbeitsgemeinschaft Spina bifida und Hydrocephalus Bundesverband e. V., abgerufen am 22. Oktober 2010.
  4. Fachtagung zur optimalen Rollstuhlversorgung. FH Bielefeld, 26. April 2010, abgerufen am 22. Oktober 2010.
  5. Frank-Rüdiger Bürgel: Erste Forschungsergebnisse: Viele Rollstühle statt Hilfe zusätzliche Behinderung. Fachhochschule Bielefeld, 14. März 2008, abgerufen am 22. Oktober 2010 (Pressemitteilung).
  6. Ute Herzog: Die Rollstuhleinstellung. In: Rollstuhl-Fahren-Lernen.de. Arbeitsgemeinschaft Spina bifida und Hydrocephalus Bundesverband e. V., abgerufen am 22. Oktober 2010.
  7. Fabian Dirla, Stephan Frantzen, Jens Naumann; Susanne Bröxkes, Ute Herzog Ute (Hrsg.): Rollstuhlversorgung bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen: Ein Leitfaden mit rechtlichen Aspekten, Erfahrungsberichten und vielen Tipps rund um den Rollstuhl. 2 Auflage. Deutscher Rollstuhl-Sportverband e.V., 2004, ISBN 978-3980924504, S. 59ff.
  8. http://www.schwalbe.com/ger/de/produkte/rollstuhl/reifen/index.php5?flash=1&ID_Land=1&ID_Sprache=1&ID_Einsatzbereich=8&tn_mainPoint=Produkte&tn_subPoint=Rollstuhl
  9. http://www.blueprince.de/
  10. Sitzen. In: Das KinderSanitätshaus. 4ma3ma, abgerufen am 22. Oktober 2010.
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